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Klassen |
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A
beschränkt |
A
unbeschränkt |
A1 |
Mofa |
M |
S |
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B |
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C |
CE |
C1 |
C1E |
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| A
unbeschränkt |
Klasse
A:
Direkteinstieg ab 25 Jahren
Für
Krafträder mit und ohne Beiwagen
über 25kW (34PS) oder einer Leermasse
von weniger als 6,25Kg pro kW.
Eingeschlossene Klassen: A beschränkt,
A1, M |
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| A
beschränkt |
Klasse
A:
Ab 18 Jahren
Krafträder
mit und ohne Beiwagen bis maximal
25kW (34PS) und einer Leermasse von
mindestens 6,25kg pro kW, (nach zweijähriger
Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung
und Prüfung unbegrenzt)
Eingeschlossene
Klassen: A1, M |
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| A1 |
Klasse
A1:
Ab 16 Jahren.
Leichtkrafträder
max. 125ccm max. 11kW Motorleistung.
Inhaber der Fahrerlaubnis KLasse A1
dürfen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern
fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
auf 80 km/h gedrosselt ist.
Eingeschlossene
Klassen: M |
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| Mofa |
Mofa:
ab 15 Jahre
Keine
Befristung der Besitzdauer
Maximal
25km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor
bis 50 ccm Hubraum. |
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| M |
Klasse
M:
ab 16 Jahre
Keine
Befristung der Besitzdauer
Kleinkrafträder
(Krafträder mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer
elektrischen Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
) und Fahrräder mit Hilfsmotor
(Krafträder mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer
elektrischen Antriebsmaschinen oder
einem Verbrennungsmotor mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm3die
zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit
die Merkmale von Fahrädern aufweisen)
Ausnahmen
der Klasse M:
- Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist,
darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung
fahren.
- Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis
ist, gleich welcher Klasse, benötigt
zum Führen eines Mofas ebenfalls
keine Prüfbescheinigung
Als
Kleinkrafträder gelten auch
- Krafträder mit max. 50 ccm
Hubraum und einer bbH von max. 50
km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001
erstmals in Verkehr gekommen sind.
- Kleinkrafträder, die nach dem
Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992,
erstmals in den Verkehr gekommen sind. |
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| S |
Klasse
S:
ab 16 Jahre
Keine
Befristung der Besitzdauer
Kleinkraftfahrzeuge
(Trikes, Quads oder Microcars mit
einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht mehr
als 50 ccm |
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| B |
Klasse
B / BF17
Beinhaltet M,S,L
ab 18 Jahren / 16 ½ Jahren
Keine
Befristung der Besitzdauer
Kraftfahrzeuge
- ausgenommen Krafträder - mit
einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3500 kg und mit
nicht mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch
mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750
kg oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zur Höhe des
Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern
die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 3500 kg nicht übersteigt) |
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| BE |
Klasse
BE:
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Keine
Befristung der Besitzdauer
Kombinationen,
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse
B und einem Anhänger bestehen
und die als Kombination nicht unter
Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen
mit durchgehender Bremse und bestimmten
Geländefahrzeugen darf die Anhängelast
höchstens das 1,5-fache der zulässigen
Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs
betragen. |
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| C |
Klasse
C:
Beinhaltet C1
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Befristung
der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl.
erneute ärztliche Untersuchung
und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge
- ausgenommen Krafträder - mit
einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3500 kg und mit nicht
mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg) Kraftomnibusse
im Inland über 3,5 t zulässiger
Gesamtmasse ohne Fahrgäste -
gegebenenfalls mit Anhänger -,
nur zur Überprüfung des
technischen Zustandes des Fahrzeugs
oder der Überführung an
einen anderen Ort. Der Einsatz in
der gewerblichen Güterbeförderung
unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t
zGM. einschl. eines Anhängers
zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre,
anschl. erneute ärztliche Untersuchung
und augenärztliches Gutachten. |
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| CE |
Klasse
CE:
Beinhaltet BE,C1E,T
nur mit Klasse C
ab 18 Jahre
Befristung
der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl.
erneute ärztliche Untersuchung
und augenärztliches Gutachten.
Kombinationen
aus einem Zugfahrzeug der Klasse C
und einem Anhänger über
750 kg zulässige Gesamtmasse.
Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung
unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t
zGM. einschl. eines Anhängers
zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre,
anschl. erneute ärztliche Untersuchung
und augenärztliches Gutachten. |
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| C1 |
Klasse
C1:
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Befristung
der Besitzdauer bis zur Vollendung
des 50sten Lebensjahres, danach für
jeweils 5 Jahre erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
Kraftfahrzeuge
- ausgenommen Krafträder - mit
einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3500 kg aber nicht mehr
als 7500 kg und mit nicht mehr als
acht Sitzplätzen außer
dem Führersitz ( auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg) |
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| C1E |
Klasse
C1E:
Beinhaltet BE
nur mit Klasse C1
Beinhaltet auch DE,D1E
nur mit Klasse D,D1
ab 18 Jahre
Befristung
der Besitzdauer bis zur Vollendung
des 50sten Lebensjahres, danach für
jeweils 5 Jahre erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
Fahrzeugkombinationen,
die aus einem Zugfahrzeug der Klasse
C1 oder D1 und einem Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg bestehen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 12 t und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeuges nicht
übersteigen.
Befristung
der Besitzdauer bis zur Vollendung
des 50sten Lebensjahres, danach für
jeweils 5 Jahre erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches
Gutachten. |
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| L |
Klasse L:
ab 16 Jahre
Keine
Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen,
die nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für
solche Zwecke eingesetzt werden, mit
einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 32 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h geführt
werden und , sofern die durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25
km/h beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h in der durch §
58 der Straßenverkehrs –
Zulassungs – Ordnung vorgeschriebenen
Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
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| T |
Klasse T:
ab 16 Jahren
Keine
Befristung der Besitzdauer.
Einschluss:
Klasse T schließt die Klassen
L, M und S ein. Sonstiges: Zugmaschinen
der Klasse T mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h dürfen nur
von Inhabern einer entsprechenden
Klasse geführt werden, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): Zugmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 60 km/h und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils
nach ihrer Bauart für die Verwendung
für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für
solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils
auch mit Anhängern) |
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Die
Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten
dieser Führerscheinklassen beschränkt
werden.
Beim
Abschleppen eines eines liegengebliebenen
Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis
für die Klasse des abschleppenden
Fahrzeugs.
Soll jedoch ein PKW von Punkt A nach
Punkt B geschleppt werden, ohne dass
ein Notfall vorliegt, ist nach den
alten Führerscheinklassen die
Klasse II erforderlich, da es sich
dabei um ein mehr als 3-achsiges Gespann
handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen
wird die Klasse BE benötigt,
da das zulässige Gesamtgewicht
des "Anhängers" bzw.
des abgeschleppten Fahrzeugs 750kg
überschreitet.
Die
Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
der Erteilung nur zum Führen
von Krafträdern mit einer Nennleistung
von nicht mehr als 25 kW und einem
Verhältnis von Leistung/Leergewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend
von Satz 1 können Bewerber, die
das 25. Lebensjahr vollendet haben,
die Klasse A ohne diese Beschränkung
erwerben.
Leichtkrafträder
mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse
T mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 40 km/h dürfen nur von Inhabern
einer Fahrerlaubnis der entsprechenden
Füherscheinklasse geführt
werden, die das 18.Lebensjahr vollendet
haben.
Außerdem
berechtigen
• Fahrerlaubnisse der Klassen
A zum Führen von Fahrzeugen der
Klassen A1 und M.
• Fahrerlaubnisse der Klasse
A1 zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse M.
• Fahrerlaubnisse der Klasse
B zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse M und L.
• Fahrerlaubnisse der Klasse
C zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse C1.
• Fahrerlaubnisse der Klasse
CE zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen C1E, BE und T sowie D1E,
sofern der Inhaber zum
Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt
ist und DE, sofern er zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt
ist.
• Fahrerlaubnisse der Klasse
C1E zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen BE sowie D1E, sofern der
Inhaber zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse D1 berechtigt ist und DE,
sofern er zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse D berechtigt ist.
• Fahrerlaubnisse der Klasse
D zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse D1.
• Fahrerlaubnisse der Klasse
D1E zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse BE sowie C1E, sofern der
Inhaber zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse C1 berechtigt ist.
• Fahrerlaubnisse der Klasse
DE zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern
der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse C1 berechtigt ist.
• Fahrerlaubnisse der Klasse
T zum Führen von Fahrzeugen der
Klasse M und L.
• Fahrerlaubnisse der Klassen
C, C1, CE oder C1E berechtigen im
Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen
–
gegebenenfalls mit Anhänger
– mit einer entsprechenden zulässigen
Gesamtmasse und ohne Fahrgäste,
wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung
des technischen Zustands des Fahrzeugs
oder der Überführung an
einen anderen Ort dienen.
Unter land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis
der Klassen T und L fallen:
• Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,
Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,
Tierzucht,
Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft,
Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen
des Natur- und Umweltschutzes dienende.
• Landschaftspflege, Park-,
Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege
einschließlich des Winterdienstes.
• Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit
und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
• Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen
Lohnunternehmen und andere überbetrieblich
Maschinenverwendung.
• Betrieb von Unternehmen, die
unmittelbar der Sicherung, Überwachung
und Förderung der Landwirtschaft
überwiegend dienen.
• Betrieb von Werkstätten
zur Reparatur, Wartung und Prüfung
von Fahrzeugen, die im Rahmen der
Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
Alle
Angaben ohne Gewähr. Stand Juli
2009. |
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