| Gesetz
über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güterkraft-
oder Personenverkehr
BKrFQG
Ausfertigungsdatum: 14.08.2006
Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)"
§
1 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der
Verbesserung insbesondere der Sicherheit
im Straßenverkehr durch die
Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener
Fertigkeiten und Kenntnisse und findet
Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen,
die
- deutsche
Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige
eines Drittstaates sind und in einem
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
beschäftigt oder eingesetzt
werden, soweit
sie die Fahrten im Güterkraft-
oder Personenverkehr zu gewerblichen
Zwecken auf öffentlichen Straßen
mit Kraftfahrzeugen durchführen,
für die eine Fahrerlaubnis
der Klassen C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D oder DE erforderlich ist.
(2)
Abweichend von Absatz 1 gilt dieses
Gesetz nicht für Fahrten mit
- Kraftfahrzeugen,
deren zulässige Höchstgeschwindigkeit
45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- Kraftfahrzeugen,
die von der Bundeswehr, der Truppe
und des zivilen Gefolges der anderen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
den Polizeien des Bundes und der
Länder, dem Zolldienst sowie
dem Zivil- und Katastrophenschutz
und der Feuerwehr eingesetzt werden
oder ihren Weisungen unterliegen,
- Kraftfahrzeugen,
die zur Notfallrettung von den nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten
eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeugen,
die
a)
zum Zwecke der technischen Entwicklung
oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken
oder zur technischen Untersuchung
Prüfungen unterzogen werden,
b)
in Wahrnehmung von Aufgaben, die
den Sachverständigen oder Prüfern
im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
übertragen sind, eingesetzt
werden, oder
c)
neu oder umgebaut und noch nicht
in Betrieb genommen worden sind,
-
Kraftfahrzeugen zur Beförderung
von Material oder Ausrüstung,
das der Fahrer oder die Fahrerin
zur Ausübung des Berufs verwendet,
sofern es sich beim Führen
des Kraftfahrzeugs nicht um die
Hauptbeschäftigung handelt.
§
3 Besitzstand
§
2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich
des § 5 keine Anwendung auf Fahrer
und Fahrerinnen, die
- eine
Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E,
D, DE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September
2008 erteilt worden ist;
- eine
Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E,
C, CE oder eine gleichwertige Klasse
besitzen, die vor dem 10. September
2009 erteilt worden ist.
§
5 Weiterbildung
(1)
Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
- fünf
Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs
der Grundqualifikation oder der
beschleunigten Grundqualifikation;
- zwischen
dem 10. September 2008 und dem 10.
September 2013 im Fall des §
3 Nr. 1;
- zwischen
dem 10. September 2009 und dem 10.
September 2014 im Fall des §
3 Nr. 2.
Die
Weiterbildung ist im Abstand von jeweils
fünf Jahren zu wiederholen. Abweichend
von der Frist nach Satz 1 kann die
Weiterbildung zu einem früheren
oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen
werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer
der Fahrerlaubnis übereinstimmt,
soweit
- im
Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich
dann ergebende Frist nicht kürzer
als drei Jahre und nicht länger
als sieben Jahre ist;
- im
Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt
vor dem 10. September 2015 liegt;
- im
Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt
vor dem 10. September 2016 liegt.
Die
Weiterbildung wird durch Teilnahme
an einem Unterricht bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte durchgeführt.
Sie dient jeweils dazu, die durch
die Grundqualifikation vermittelten
Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem
neuesten Stand zu halten und gilt
für alle Fahrerlaubnisklassen,
für die die Pflicht zur Weiterbildung
besteht.
(2)
Wer eine Grundqualifikation erworben
oder eine Weiterbildung abgeschlossen
hat und danach zeitweilig nicht mehr
als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft-
oder Personenverkehr zu gewerblichen
Zwecken beschäftigt ist, hat
eine Weiterbildung abzuschließen,
wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen
wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen
nach Absatz 1 abgelaufen sind.
(3)
Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin
zu einem anderen Unternehmen, so ist
eine bereits erfolgte Weiterbildung
anzurechnen.
§
9 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen §
2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet
oder zulässt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den Fällen des Absatzes
2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4)
Soweit die Ordnungswidrigkeit bei
einer Kontrolle des Bundesamtes für
Güterverkehr festgestellt wird
oder in einem Unternehmen begangen
wird, das seinen Sitz im Ausland hat,
ist Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten das
Bundesamt für Güterverkehr.
In den übrigen Fällen ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten die
nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde. |